Versetzungsbestimmungen

Drei Schüler:innen arbeiten gemeinsam an einer Aufgabe und vergleichen ihre Ergebnisse in einem Schulbuch. Im Hintergrund veranschaulicht eine Tafelgrafik die Versetzungsregelungen an der Gesamtschule.
Gemeinsam erfolgreich lernen.

Sekundarstufe I (Jahrgänge 5–10)

Die Versetzungsbestimmungen werden durch das Schulgesetz sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) des Schulministeriums geregelt.

Laut § 28 (APO-S I) gibt es für die Gesamtschule besondere Versetzungsbestimmungen:
In der Sekundarstufe I gehen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Eine freiwillige Wiederholung einer Klasse ist auf Wunsch der Eltern möglich.

Am Ende der Klasse 9 werden die Schülerinnen und Schüler in die Klasse 10 versetzt, wenn sie mindestens die Bedingungen für die Vergabe des Ersten Schulabschlusses (ESA) erfüllen. Das heißt, in der Regel erfolgt eine Versetzung, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend und besser sind. Besondere Bestimmungen und Einzelheiten sind im § 40 APO-S I geregelt.

Eltern und Kinder werden von Klassenleitungen und Fachlehrkräften über den aktuellen Leistungsstand z. B. an Elternsprechtagen, in den so genannten Klassenstunden und in Einzelgesprächen informiert und beraten.

Sekundarstufe II (Jahrgänge 11–13)

Die Versetzung von der Einführungsphase (EF) in die Qualifikationsphase (Q1) erfordert nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) in Nordrhein-Westfalen mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern. Einzelne, mangelhafte Noten können jedoch durch entsprechende Ausgleichsnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Genaue Bedingungen sind in § 9 APO-GOSt geregelt.

Gesetzestexte und Erläuterungen

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