Nachfragen bis Widersprüche

Nachfragen, Unmutsäußerungen, Konflikte – was tun?

In einer lebendigen Schule mit rund 850 Jugendlichen und vielen Beteiligten läuft nicht immer alles reibungslos. Trotz großer Sorgfalt kann es im Schulalltag zu Missverständnissen, Unzufriedenheit oder auch zu Fehlern in der Organisation kommen.

Wichtigster Grundsatz:
Ein Anliegen sollte immer dort angesprochen werden, wo das Problem entstanden ist

Oft lassen sich Situationen bereits klären, wenn das Gespräch direkt mit der betreffenden Lehrkraft oder – bei allgemeinen Fragen – mit dem Klassenlehrerteam gesucht wird.

Im Falle einer fehlenden Lösung sollten sich die Eltern oder Schüler (eventuell mit den Klassenlehrkräften zusammen) an die Abteilungsleitung wenden. Auch hier gibt es häufig gute Anregungen, wie das Problem zu lösen ist. Bei erzieherischen Problemen können auch die Schulsozialarbeiter:innen oder die Beratungslehrerinnen helfen. Bei fachlichen Beschwerden stehen auch die Fachkonferenzvorsitzenden als Beratungsinstanz zur Verfügung.

Erst wenn auf den vorherigen Ebenen keine Klärung möglich war, wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.
Unser Grundsatz lautet auch hier: Wir sprechen erst mit, nicht über jemanden

Beschwerden und Widersprüche

Beschwerden über Noten

Beschwerden – z.  B. über eine Klassenarbeits- oder Zeugnisnote – werden zunächst schulintern bearbeitet:

  • Erster Schritt: Die Eltern (oder volljährige Schüler:innen) wenden sich an die unterrichtende Lehrkraft. Ändert die Fachlehrkraft daraufhin die Note, wird also Abhilfe geschaffen, hat sich der Fall natürlich erledigt.
  • Zweiter Schritt: Sollte keine Einigung erzielt werden, wird die Beschwerde an den Schulleiter weitergeleitet. Dieser bildet einen Ausschuss aus einem Mitglied der Fachkonferenz und prüft mit diesem gemeinsam die Sachlage.
  • Dritter Schritt:
    • Schafft die Lehrkraft Abhilfe, ist das Verfahren abgeschlossen.
    • Bleibt sie bei der Note, teilt die Schulleitung dies schriftlich mit.
    • Auf Wunsch der Beschwerdeführer wird der Vorgang an die Schulaufsicht weitergeleitet. Diese entscheidet abschließend.

Hinweis: Auch bei Beschwerden, die direkt an die Schulleitung gerichtet werden – Eltern und Schüler haben das Recht der direkten Beschwerde bei der Schulleitung –, empfehlen wir nachdrücklich, zunächst das Gespräch mit der Lehrkraft zu suchen.

Widersprüche gegen Verwaltungsakte

Ein Widerspruch ist nur gegen sogenannte Verwaltungsakte möglich – etwa:

  • gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 SchulG (z.  B. schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht),
  • gegen eine unterbliebene Kursumstufung (wenn dadurch ein höherer Schulabschluss gefährdet wird).


Das Verfahren unterscheidet sich deutlich von einer Beschwerde:

  • Die Schule prüft erneut: Die entscheidende Instanz (z. B. die Teilkonferenz oder die Zeugniskonferenz) kann den Verwaltungsakt zurücknehmen.
  • Wird der Widerspruch abgelehnt, leitet die Schule den Fall mit einer Stellungnahme an die Bezirksregierung weiter. Diese entscheidet verbindlich.

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