Unterrichtsversäumnisse

Fehlzeiten lassen sich in zwei Kategorien einteilen: vorhersehbare (z.  B. Arzttermine, Führerscheinprüfung, Wettbewerbe) und nicht vorhersehbare Ereignisse (z.  B. plötzliche Erkrankung).

Die folgenden Hinweise gelten vorrangig für die Oberstufe (Jahrgänge 11–13), sind aber grundsätzlich auch auf die Sekundarstufe I übertragbar.

vorhersehbare Unterrichtsversäumnisse

Dazu zählen z.  B. Führerscheinprüfungen, Vorstellungsgespräche, Eignungstests oder Sportveranstaltungen. In diesen Fällen ist vorab eine schriftliche Beurlaubung zu beantragen.

  • Für eintägige Beurlaubungen sind die Beratungslehrkräfte des Jahrgangs zuständig.
  • Mehrtägige Beurlaubungen müssen vom Oberstufenleiter genehmigt werden.
  • Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.


Dem Antrag sind geeignete Nachweise (z.  B. Einladung, Bescheinigung) beizufügen.
Der vollständig ausgefüllte Antrag muss rechtzeitig vorgelegt und abgezeichnet werden.

Wichtig: Auch die betroffenen Kurslehrkräfte sollten frühzeitig über das geplante Fehlen informiert werden.

nicht vorhersehbare Unterrichtsversäumnisse

In der Regel handelt es sich dabei um krankheitsbedingtes Fehlen.

  • Am ersten Fehltag ist die Schule möglichst morgens telefonisch zu informieren (Sekretariat: 05746 93860-0).
  • Bis spätestens zum vierten Tag muss zusätzlich eine Rückmeldung über die Dauer des Fehlens erfolgen – telefonisch oder per E-Mail an die Beratungslehrkräfte.
  • Bei Krankheit während des Schultags sollte Rücksprache mit einer Beratungslehrkraft gehalten und die Abmeldung im Raum B112 (Liste) eingetragen werden.


Nach der Rückkehr in die Schule ist die schriftliche Entschuldigung spätestens am siebten Tag nach dem Wiedererscheinen im Raum B112 bei den Beratungslehrkräften abzugeben.
Bitte das offizielle Entschuldigungsformular von der Schulhomepage oder das von den Beratungslehrkräften bereitgestellte verwenden.

Versäumen von Klausuren

Für die Teilnahme an Klausuren gelten verbindliche Regelungen. Bitte beachten Sie insbesondere die folgenden Hinweise:

Teilnahmepflicht an Klausuren

Die Teilnahme an angekündigten Klausuren ist verpflichtend. Klausurtermine haben Vorrang vor anderen privaten oder amtlichen Terminen (z.  B. Führerscheinprüfung, Bewerbungsgespräch, Musterung o. ä.).

Beurlaubung von Klausuren

Eine Beurlaubung von einer Klausur ist nur aus zwingenden persönlichen Gründen möglich.
Der Antrag ist vorab schriftlich an den Oberstufenleiter zu richten. Die betreffende Fachlehrkraft ist dabei einzubeziehen.

Krankheitsbedingtes Fehlen bei Klausuren

Im Krankheitsfall ist zwingend folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. Unverzügliche Krankmeldung am Klausurtag im Sekretariat unter 05746 93860-0 (möglichst telefonisch zwischen 07:30 und 08:00 Uhr).
  2. Nachweis nach Wiedererscheinen:
    Spätestens am siebten Tag nach Rückkehr in die Schule ist eine Entschuldigung (im Zweifel eine ärztliche Bescheinigung, aus der das krankheitsbedingte Fehlen am Klausurtag hervorgeht)
    – der Fachlehrkraft vorzulegen und
    – anschließend bei der Beratungslehrkraft des Jahrgangs abzugeben..


Wichtig: Eine nicht oder nicht unverzüglich entschuldigte Klausur wird mit ungenügend (Note 6) bewertet.

Folgen nicht geschriebener Klausuren

Kann eine versäumte Klausur krankheitsbedingt nicht nachgeschrieben werden, entfällt die Kursabschlussnote – der Kurs gilt dann als nicht abgeschlossen.
In Ausnahmefällen können Nachschreibklausuren auch im folgenden Halbjahr angesetzt werden. Diese müssen jedoch spätestens zu Beginn der nächsten Klausurphase nachgeholt werden.
Anderenfalls gilt der Kurs ebenfalls als nicht abgeschlossen, was schwerwiegende Folgen haben kann (z.  B. Nichtzulassung zur Qualifikationsphase oder zum Abitur).

Weitergehende Informationen

  • „Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.“ (§ 43 Absatz 2 SchulG NRW).
  • Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
  • Unentschuldigtes Fehlen wird in den Kursen als nicht erbrachte Leistung im Rahmen der „Sonstigen Mitarbeit“ gewertet. Klausuren, die unentschuldigt versäumt werden, werden mit „ungenügend“ bewertet. Darüber hinaus kann die Schule bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen Ordnungsmaßnahmen ergreifen.
  • Nach § 47 Absatz 1 Punkt 8 SchulG NRW endet das Schulverhältnis, wenn die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt.

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